Mühle


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Geschichte der Mühle

Unsere Mühle

Die Gymnicher Mühle

und ihre Wasserläufe von den Anfängen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts

von Dr. Ralf Kreiner


Jahrzehntelang galten die alten Wassermühlen als überflüssige Relikte einer überwundenen Technik- und Wirtschaftsstufe und dienten allenfalls als Projek- tionsfläche romantischer Sehnsüchte. Seit sich aber die universitäre Forschung mit dem Objekt und der Institution Wassermühle beschäftigte, wurde deren Bedeutung evident. Heute können wir viele dieser Mühlenanlagen in ihr historisches und geographisches Umfeld angemessen einordnen, so auch die Gymnicher Mühle.
Ungefähr 1,5 Kilometer nordnordwestlich von Erftstadt-Gymnich liegt inmitten der alten Kultur- und Naturlandschaft der Erftaue die Gymnicher Mühle. Sie nimmt eine ausgesprochen zentrale Lage zwischen Schlosspark Gymnich und Schlosspark Türnich ein und wird ein Projektschwerpunkt in der Regionale 2010 sein.


Anlässlich des Deutschen Mühlentages wurde die Gymnicher Mühle am Pfingstmontag des Jahres 2006 einer breiteren Öffentlichkeit präsentiert. Am 26.9.2006 stellte der Rheinische Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz die Gymnicher Mühle als Denkmal des Monats vor. Der Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V. beauftragte den Verfasser mit der historischen Recherche zur Gymnicher Mühle auf der Basis bisher unveröffentlichter schriftlicher Dokumente aus rheinischen Archiven. Das Ergebnis soll in absehbarer Zeit in Buchform publiziert werden.

Die Ersterwähnung


Die Gymnicher Mühle wird in einer Urkunde des Kölner Stiftes St. Georg aus dem Jahre 1315 erstmals quellenkundig(1). Die Mühle wird hier allerdings nur lapidar erwähnt, da diese Urkunde eigentlich nur den Kauf von Ackerland behandelt. Anderthalb Morgen jener Ländereien in der Umgebung des Dorfes Gymnich lagen zur Mühle hin bei den Wiesen des Hermann genannt Kreitz. Auch eine Urkunde des Kölner Stiftes St. Aposteln von 1350 bietet uns bezüglich der Mühle keine weiteren informationen als ihre Lage in der Nachbarschaft zu erwerbenden Wiese(2). Über das wahre Alter der Mühle sagen diese beiden Quellen leider nichts aus. Es ist anzunehmen, dass sie schon eine erhebliche Weile bestand. Die ersten schriftlichen Erwähnungen, wie auch ein spektakulärer archäologischer Fund des Jahres 2005 belegen, dass die Technik der Wassermühle bereits in karolingischer Zeit, spätestens im 9. Jahrhundert, im nördlichen Rheinland heimisch wurde.

Mühleneigentum


Bereits aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erhalten wir Nachrichten zur Eigentumsfrage der Gymnicher Mühle. 1359 erfahren wir, dass Heinrich von Gymnich, der Herr der Burg und des halben Dorfes Gymnich, zumindest den vierten Teil der Mühle besaß(4). Im folgenden Jahr 1360 erwarb er von Johann von Bachem und seiner Ehefrau dann die ganze Mühle für die Summe von 800 Mark(5). Auch diesen Quellen ist nicht zu entnehmen, wer die Mühle wann erbaut hat. Seit 1387 empfingen die Herren von Gymnich die Mühle als Lehen der Äbte der Abtei Siegburg. Die Mühle wurde in den zahlreichen Urkunden, die diesen bis zum Ende des alten Reiches immer wieder erneuerten Rechtsakt bezeugen, immer als zur Siegburger Vogtei gehörig bezeichnet und zusammen mit dem Gut Neuerburg ausgegeben. In der Urkunde von 1387 heißt es, dass Heinrich von Gymnich Lehnsmann des von der zur Vogtei Abtes von Siegburg geworden sei, von der Vogtei zu Gymnich, von der zur Vogtei gehörenden Mühle und von dem Gut genannt Neuerburg (van der vadien zo Gymenich ind van der molen under der Vadien gelegen mit yrem zobehoer ind van dem guden, genannt nuwerburch)(6). Die Mühle war also der Verfügungsgewalt des Abtes von Siegburg entzogen. Verfügungsberechtigt war allein der Lehensnehmer als Vogt der Güter der Abtei Siegburg, d.h. die Herren von Gymnich. Die Vogtei, zu deren materieller Ausstattung die Mühle gehörte, bildete seit dem Spätmittelalter die rechtliche Grundlage für die Ausbildung einer autonomen Herrschaft der Herren von Gymnich im Kölner Kurstaat, die das halbe Dorf Gymnich umfasste. Die andere Hälfte gehörte zum kurkölnischen Amt Lechenich.

Mühlenrecht


Es ist als kurios zu bezeichnen, dass die Herren von Gymnich das Eigentum und das Recht zum Betrieb der Mühle nicht aus derselben Hand als Lehen übertragen bekamen. Die Mühle als solche erhielten sie seit 1387 aus der Hand des Abtes von Siegburg als (vererbbares) Lehen. Aber das gemahl, d.h. das Recht zum Betrieb der Mühle bzw. zur Nutzung des Wassers als Antriebsenergie erhielten sie bis zum Ende des alten Reichs vom Kölner Erzbischofs zu Lehen übertragen. Dieses ist seit 1419(7) urkundlich bezeugt.
Als Lehen erhielten die Herren von Gymnich aus der Hand des Erzbischofs im selben Rechtsakt (Lehensurkunde) auch immer das Recht der Fischerei in der Erft (von Brüggen bis zur Gymnicher Mühle). Den oberhalb anschließenden Erftabschnitt (vom Kühlsegger Steg bis zur Brüggener Furt) gab der Herzog von Jülich als Lehen aus. Über das einträgliche Recht der Fischerei wachten die Herren von Gymnich mit scharfem Auge. Wie die Bestimmungen der Pachtverträge darlegen, war auch dem eigenen Mühlenpächter ausdrücklich untersagt, in der Erft, auch im eigenen Mühlenteich, zu fischen und Krebse zu fangen.
Die Gymnicher Mühle ist somit als eine Bannmühle anzusehen, dh. der Mühleneigner konnte die Anlage einer fremden Mühle in seinem Bannbezirk unterbinden. Aber im Gegensatz zu vielen anderen herrschaftlichen Getreidemühlen des Erftgebietes war die Gymnicher Mühle nie mit einem Mahlzwang ausgestattet. Weder die Untertanen des Herren von Gymnich, noch diejenigen des Kölner Kurfürsten des Dorfes Gymnich, noch die Bewohner anderer Dörfer oder Höfe waren verpflichtet, ihr Getreide auf der Gymnicher Mühle mahlen zu lassen.


Mühlenzubehör und Einkünfte

Nach der landesherrlichen Deskription von 1587 erhielt Adolf von Gymnich von seiner Mühle 4 Malter Weizen und 50 Malter Roggen, von der Ölmühle 30 Gulden und 8 Taler Bendengeld Hier wird die zugehörige Ölmühle zum ersten Mal erwähnt. Ob sie in jener frühen Zeit in einem eigenen Gebäude untergebracht war, oder sich aber wie später mit einem eigenen Wasserrad im Mühlenhauptgebäude befand, ist den Quellen nicht einwandfrei zu entnehmen.
Die Ölmühle scheint in der Folge ohne größere Unterbrechungen bestanden zu haben. 1599 erhielten die Pächter des herrschaftlichen Hofes zu Gymnich 200 Röbkuchen (als winterliches Viehfutter) aus der Mühle in Gymnich. 1633 erklärte der Ölmüller dem Gymnicher Vikar und Schlosskaplan, er könne Öl fürderhin nur noch gegen Lieferung des Ölsamens abgeben (Pfarrarchiv Gymnich). Es war in der frühen Neuzeit nicht unüblich, eine Mühle bzw. die Mühleneinkünfte als Pfandobjekt zu benutzen. Dieses geschah im Falle der Gymnicher im Jahre 1610, als Adolf von Gymnich für eine Pension von 300 Goldgulden die Einkünfte an Früchten aus dem Gymnicher Burghof und aus der Mühle als Unterpfand setzte.
Es war dagegen unüblich, dass der Mühlenherr seine Mühle in Eigenregie, d.h. durch einen Lohnmüller, betrieb. Vielmehr war es üblich, die Mühle in Pacht (Erb- oder Zeitpacht) auszugeben. Für die Gymnicher Mühle haben sich ab 1627 eine Reihe von Pachtverträgen erhalten. In der Regel wurde die Mühle für einen Zeitraum von 12 Jahren an ein Ehepaar vergeben. Die Verträge listen nicht nur den vereinbarten regelmäßig zu entrichtenden Pachtzins auf, sondern in detaillierter Form alle wesentlichen Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner (Mühlenherr und Mühlenpächter), mit Bestimmungen für den Fall der Nichterfüllung der Vertragsbedingungen.
In der Folge ist der Pachtvertrag zwischen Karl Otto von Gymnich und den Eheleuten Dietrich Baggeler und Magdalena Beckers vom Jahre 1769 im Wortlaut wiedergegeben(10):

Carolus Otto Freyherr von und zu Gymnich, herr zu Vischel, Waldt, Satzfey Neurath Nörvenich, Irresheim, Laurensberg, Clebourg, Rheindorff Bohslaer etc. Ihrer Churfürstlicher gnaden zu Cölln Cämmerer geheimer Conferenz Rath, Hof- und Kriegsrath President und Amtmann zu Liedberg etc. thun kundt, daß heut denen ehrsamen Derichen Baggeler und Magdalenen Beckers Eheleuten dahiesige meine mahlmühle samt zehn morgen ländereien auf 12 jahren künftigen Cathedra Petri 1770 anfangend, dem beliebenden Theil jedoch nach vorheriger vierdeljähriger aufkündigung mit sechs jahren abzustehen freystellend, in pfacht verliehen, auch hiermit aus verpfachte, wie folget:

1tens
sollen pfächtere jährlichs an das hauß Gymnich lieferen an reiner marckgebigen frücht von der mühlen fünfzig acht malder roggen, vier malder weizen, von denen zehn morgen ländereyen - vorab pfächteren eine Verzeichnis gegeben werden solle - sieben malder 8 viertel roggen, zwei malder 8 viertel gersten cöllnisch maaßen, sieben und zwey albus cöllnisch zu behuf deren abgestorbenen freyherren von Gymnich fundirter quartal-meßen auszahlen dergestalten jedoch, dass alle viertel jahr der stipulirte pfacht an früchten und geld entrichtet werden - auch bey denen Quartal meßen aus obigen korn pfacht jedesmahl ein malter für die armen backen, auch in hiesige kirch zum spenden lieferen sollen.

2tens
sollen pfächtere von der anklebigen öhlmühle in der jährlich ein halb ohm guten öhl, und fünfhundert rübkuchen in natura oder den rechten wert dafür lieferen.

3tens
sollen pfächtere von einem morgen benden in den Geißbenden drey viertel im Ratsfeld, so dann der an die mühle anschießender weide jährlich termino Martini acht dahler kölnisch und hundert fünfzig pfund guter reiner butter, ein feistes kalb, und ein species ducaten zum neuen jahr zu geben gehalten seyn.

4tens
sollen pfächtere für truckenen weinkauf auf diese 12 jahren hundert rtr per 80 albus zahlen.

5tens
sollen pfächtere die mühle mit anklebigen gebäuden in guter reparation, dach und pfach unterhalten, dergestalten daß von mir das erforderliche gehölz, zu denen ley dächer die leyen, von pfächteren aber die pfannen zu denen pfannen dächer angeschafft werden sollen.

6tens
Falls einn mercklich neues gebeus errichtet werden sollte, darzu werde ich das nötige holz, die pfächtere aber gegen den abfall den arbeite lohn und kost, bey nicht gefolgetem abfall hingegen nur denen arbeiteren die kost herzugeben gehalten seyn sollen, wie weniger nicht sollen pfächtere in der mühlen das gelauf, als koningsräder, ruzen, und was sonsten binnen dach ist, gebührender reparation und baw halten, auch außerhalb auf die rädere die schaufelen ersetzen. Wogegen ich

7tens
die zu der mahl- als öhlmühle nötige steine, und zum abhohlen den wagen, und das gestellpferd, pfächter aber so dann die übrige pferd und erforderliche kosten, - und sollen pfächtere

8tens
gehalten seyn den waßer lauf auf die mühle und das umwaßer so fleißig zu besorgen, damit dardurch kein schaden geschehe.

9tens
wird pfächteren unter schwerer straf und verlust der pfachtung verbotten, weder in der Erft weder graben, auf ort es geschehen könne, weder selbst, weder durch andere zu fischen, oder zu krebsen; wann auch jemand deme solches nicht erlaubet, sehen, oder betretten, den oder diejenige sollen pfächtere anzuhalten, und anzugeben verpflichtet seyn.

10tens
sollen pfächtere ein gutes mühlen pferd unterhalten, damit denen nachbaren das gemahl bey zeiten abgehohlt und rückgelieferet werde.

11tens
sollen pfächtere mehr nicht dann sechs melckende kühe, zwey rinder, und zwey anziehende kälber, so dann sieben faßel- und sieben anziehende kleine schwein zur nothdurf halten

12tens
solle der mühler mit seinem mahlknecht jährlich auf mein befehl den mühlen eyd ablegen, und die maaß zum untersuchen vorlegen.

13tens
würde wider Verhofen erwiesen werden, dass der müller oder die seinige mehr molter als gebräuchlich nehmeten, so solle ihm oder den seinigen für das 1ste und das 2te mahl eine scharfe ermahnung gegeben, bey so dann aber nicht erfolgender abänderung deßen pfacht jahren mit verlust des truckenen weinkaufs von selbsten erloschen seyn, und mir frey stehe einen anderen zu nehmen.

14tens
sollen pfächtere allinges gemahl vom hauß Gymnich abzuholen - und molter frey ruckzulieferen, auch den zum hauß nötigen rübsaamen ohnentgeltlich zu schlagen gehalten seyn.

15tens
solle durch krieg oder ander ohnverhoften zufall, wohe gott für seye, am gemahl ein mercklicher abgang sich äußeren, sollen pfächtere nach ermeßung des schadens billigen nachlaß zu hoffen haben.

16tens
versprechen pfächtere sich in allem so zu halten, als es trew- und ehrlichen pfächteren zustehet, falls auch durch ihre oder der ihrigen nachläßigkeit einiger brand- oder anderer schaden, so gott gnädig abwende, entstehen würde, denselben aus dem ihrigen zu ersetzen.

17tens
damit ich nun des jährlichen pfacht und festhaltung vorbeschiebener puncten sicher sein möge, stellen pfächtere nebst generaler hypotheque alle ihre jezig- und kunftige hab und güthere wo immer gelegen, so dann ihren pfächteren vatter und resp. Schwiegervatter auf drey jahren lang für 200 rtr ein gerichtliches unterpfand, gestalten mich daran ira... exemitionis für den pfacht so wohl als veranlaseten kosten zu erhohlen, und es begeben sich pfächtere aller ihnen in rechten zu stellen kommen mögenden privilegien und ...gewießentlich, alles ohne gefährde und arglist geschehen.
Gymnich den 29ten 8bris 1769

Der im obigen Vertrag erwähnte Müllereid ist in derselben Akte des Archivs Gymnich im Wortlaut überliefert(11):

Müllers pflicht.
Du sollst geloben und schweren deiner Herrschaft getrew, gewerttig, und gehorsamb zu sein, einem jeden sein korn, und früchten besonder auffschütten, trewlich malen, bewahren, und wieder andtwortten, niemandt dass sein veränderen, verwechßelen, noch vermengen, mit dem malen kein vortheil, hinterlist, noch falsch gegen armen und reichen gebrauchen, nit mehr nehmen, dan vermöge des rechten multerfaß, sondern damit sich gnügen und settigen, auch von keinem anderen alß dich selbst die schöpfung des multers geschehen laßen, wan die mühlenstein gehawen, oder gebickelt, den sand oder bickel vorhin mit einem wisch woll rein außkehren, ehe darauff wieder gemalen werde, zu dem keine persohn für den anderen, umb eigen nutz, lieb, freundschaft feindschaft noch haß willen ansehen noch hinderen sonderen gleich und recht trewlich furderen ohne alle gefehrde.
Dieses alles welches mirr alhir vorgelesen, habe ich deutlich woll verstenden, alem will ich getrewlich nachkommen, so wahr mich gott helffe und sein seliges evangelium.

Neue und alte Mühle


Durch eine Urkunde von 1563 sind wir darüber informiert, dass die Gymnicher Mühle in diesem Jahr (oder kurz davor) neu erbaut worden war(12). Dieser Neubau tangierte nämlich die Grenzen zwischen den Herrlichkeiten Gymnich und Türnich. Es stellt sich die Frage, ob die Mühle am alten Mühlenstandort neu errichtet wurde oder ob dafür ein neuer (der jetzige) ausgewählt wurde. Das letztere scheint der Fall gewesen zu sein. Ausweislich einer Urkunde von 1553(13) lag der alte Mühlenstandort zwischen Gymnich und Türnich up der peelen. Diesen Standort genau zu lokalisieren bleibt künftiger Forschung noch vorbehalten. Seit 1587(14) finden sich in den Quellen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts immer wieder Hinweise auf eine Flur, genannt „an der alten Mühle“. Noch die Hohnschaftsrechnung von 1775 (Archiv Gracht) vermerkt: an der alten Mühl einen damm gemacht. Den Hinweis in der Rechnung, dass 1768 eine neue Brücke an der alten Mühle über die neue Erft errichtet wurde, kann man als Hinweis deuten, dass die alte Mühle unterhalb der neuen Mühle am Erftfluss lag.
Anlage der Mühle
Im Gegensatz zu den Mühlen am Oberlauf und oberen Mittellauf der Erft sowie aller ihrer Zuflüsse lag die Gymnicher Mühle nicht an einem Mühlenkanal, sondern am Hauptarm der Erft. Dies erklärt sich durch die eklatant niedrigen Gefälleverhältnisse unterhalb der Rotbachmündung, die die Anlage größerer Mühlen in weiteren Abständen voneiander erforderlich machte, um die großen Dörfer, die die fruchtbare aber wasserarme Börde als Hinterland hatten, mit Mehl versorgen zu können. Dieses machte Wasserbauten erheblichen Ausmaßes erforderlich (Flutwehr mit beweglichen Schützen, Umflutkanal zur Ableitung von Hochwasser um die Mühle). In dieser Weise wurden fast alle weiteren Mühlen bis zur Mündung der Erft in den Rhein angelegt. Diese Mühlen und ihre Wasserbauten haben die Kulturlandschaft der Erftaue Jahrhunderte lang geformt. Trotz lebhaft mäandrierendem Flussverlaufs (auch der Mühlenkanäle) kaqnn von einer Naturlandschaft in dieser Epoche nur bedingt gesprochen werden.
Eine der ältesten Erwähnungen der Gymnicher Mühle, eine der beiden Urkunden von 1360, enthält den Hinweis, die Mühle in Gymnich liege up der arken(15). Mit der Ark ist ein (großes) hölzernes Flusswehr gemeint (von lateinisch „arca“=Kasten).
Auch die o.g. Urkunde von 1563, die die Neuanlage der Gymnicher Mühle bezeugt, erwähnt, dass ihre Fundamentpfähle in der Erft stehen, die Mühle also mit ihrem Flutwehr direkt am Fluss lag. Die älteste Darstellung der Gymnicher Mühle auf einem Plan von 1763 im Historischen Archiv der Stadt Köln zeigt eine zweiflügelige Anlage mit einem großen unterschlägigen Wasserrad.
Vor dem Industriezeitalter bestand sowohl das stehende als auch das gehende Werk einer Wassermühle zum großen Teil aus Holz. So war es auch bei der Gymnicher Mühle Dies zeigt eine Auflistung der zur Mühlenreparatur benötigten Materials aus dem Jahre 177016.
Zur reparation Gymnicher Mühle soll höchstnötig seyn: an dem öhlradt
Lmo zur grundkall 3 stücker, das bodenstück 6 zoll, die seidenstücker 5 zoll dick, 2 fuß breit;
Die laidkall 18 fuß, die grundtkall 15 fuß lang.
2do geschräncks an beeden rädter, 20 fuß lang und 8 hoch; ferner darzu nöthig 8 poster; 8 zwerg überstucker; 16 krumbilner; 4 wiermann ; 8 zwergstucker, wegen der länge 4 stucker von 20 fuß.
3to an dem malmühlenradt eine achse 20 fuß lang, 2 fuß in beschlag haltend; so dann ein kampradt zur zeit, weil noch etwa starck.
Ita Michel Hambach ex Dirmerzheim / den 30ten Martij 1770.

In den Kriegswirren der Frühen Neuzeit waren die oftmals außerhalb der geschützten Ortslagen angelegten Mühlen sehr gefährdet. Zu den zahlreichen Mühlen, die im Dreißigjährigen Krieg schwere Schäden davontrugen, gehörte auch die Gymnicher Mühle. 1643 mussten der gesamte Antriebsmechanismus (Wasserrad inclusive Mühlenbett, Widerlager und Achse), das Getriebe und der Mahlgang samt Mühlsteinen von Grund auf erneuert werden(17).

Die Gewässer


Die Gewässer der Gymnicher und Türnicher Gemarkung tauchen in den frühneuzeitlichen Quellen unter einer Reihe von Namen auf. 1587: an der bach, wo die Brücke übergeht(18). Auf der Stempelius-Karte der Herrschaft Kerpen von ebenfalls 1587 erscheint der „Gimnicher Bach“, der mit dem Füllesgraben identifiziert werden kann und seinen Namen vielleicht seinem in Trockenzeiten „fauligen“ Wasser oder Grund verdankte. Noch dringend klärungsbedürftig sind der sogenannte Mulien Graben, der mullen graben und der alte mullen graben, die auf der Karte von 1763 als aus der Herrschaft Türnich zur Gymnicher Mühle fließend oder aus ihr abgleitet dargestellt sind.
Wie die frühneuzeitlichen Rechnungen, aber auch eine erhaltene Kopie einer „Bachordnung“ von ca. 1596 zeigen, musste der Lauf der Erft und der kleineren Gewässer ständig unterhalten werden(19). Zur Durchführung waren die Dorfeinwohner verpflichtet. War jemand säumig, sollte er bestraft werden. Dem Räumen von Hindernissen wurde im Sinne einer geregelten Vorflut hohe Priorität eingeräumt.
Die Gymnicher Mühle liegt in der so genannten „Bendenniederung“, jenem gefällearmen mittleren Abschnitt des Mittellaufs der Erft, in dem die Erftaue ihre größte, Breite im gesamten Flussverlauf aufweist(20). Zwischen Brüggen und Gymnich endet mit der Einmündung des wasserreichen Rotbachs der obere Abschnitt der mittleren Erft. Sprunghaft verbreitert sich die Erftaue hier von 0,75 auf 1,75 km(21). Messungen anhand der Tranchot-Karte vom Beginn des 19. Jahrhunderts ergaben, dass der obere Abschnitt der mittleren erft vor der Erftmelloration von 1860-66 ein durchschnittliches Gefälle von 2,18 Promille, die Erft in der Bendenniederung zwischen Brüggen-Gymnich und Bergheim aber nur ein mittleres von 0,94 Promille aufwies.
Unterhalb der Gymnicher Mühle waren die Vorflutbedingungen der Erft aufgrund eines besonders geringen Gefälles und des verwilderten Zustandes des stark mäandrierenden Flusslaufs sehr schlecht. Dieser Zustand wurde durch tektonisch bedingte Senkungen verstärkt. Der geringe Querschnitt und das Profil des Flusses waren nicht geeignet, Hochwässer schnell abzuführen. Erst unterhalb des Kerpener Broichs teilte sich die Erft, die hier auch das Wasser des Neffelbachs aufnahm, in die „Große“ und die „Kleine Erft“, wodurch die Wassermassen bei Hochwasser besser verteilt wurden. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es im Abstand einiger Jahre zu großen Überschwemmungen. Schon 1708 wurden die Ufer der Erft von den Untertanen der Herrschaft Gymnich durchstochen und ein Graben angelegt(22), wohl um den Wasserablauf zu beschleunigen. Eine unerwünschte Folge war aber, dass die für die Viehwirtschaft genutzten Benden(Auenwiesen) der Jülischen Herrschaften Türnich und Balkhausen bei Hochwasser nun um so stärker in Mitleidenschaft gezogen wurden. Nach entsprechenden Protesten mussten die aufwendigen Flussbaumaßnahmen umgehend wieder rückgängig gemacht werden. Die Erft erfuhr also erstmals in ihrer Geschichte eine von Menschen vorgenommene „Renaturierung“. In den folgenden Jahrzehnten verschlechterte sich die Situation zu einem dauerhaften Zustand der Vernässung der Benden auf Gymnicher wie auf Türnicher Seite. Dabei muss man bedenken, dass die Erftniederung schon seit Jahrhunderten keine unberührte Naturlandschaft mehr war. Die mäanderreiche Erft durchfloss eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Wiesenlandschaft (Viehhaltung), die von einem Netz künstlicher Kanäle und Gräben zur Be- und Entwässerung der Wiesen durchzogen war. Die Überschwemmungen wurden weniger von den Müllern als von den Bendenbesitzern, deren Wiesen praktisch bis an das Flussufer reichten, als untragbar moniert. Der Rückstau der Gymnicher Mühle scheint allerdings nach Aktenlage nicht als Problem empfunden worden zu sein. Umgekehrt waren es die Wasserableitungen in Trockenzeiten in die flussaufwärts gelegenen Benden zur Wiesenbewässerung, die von Seiten der Müller und Mühleneigner der Gymnicher Mühle zuweilen als existenzbedrohend angesehen wurden, da die Mühle dann auf dem Trockenen lag und unterthanen zu Gymnich brodt mangel leyden mussten(23)
Um 1767 fasste man den Plan, für die Erft unterhalb der Gymnicher Mühle ein Stück neues Flussbett zu schaffen(24) . Die Vor- und Nachbereitungen dauerten mehrere Jahre. Seit 1768 wurden dürre Wacholderschanzen in die Erft gelegt. 1770 warf man ein neues Bett aus, füllte weitere Schanzen in die Erft, bis man darüber gehen konnte und das Wasser in das neue Bett geleitet wurde. Im Oktober wurden neue Stege über die durchstoßene Erft und eine neue Brücke an der alten Mühle über die neue Erft errichtet. Bis 1774 dauerte die Aufrichtung der neuen Brücken und Stege. Noch 1775 erfolgten Arbeiten, die gerade Erft zu machen . Die neue, schnurgerade Erft und die verschlungenen Altarme der Erft kann man auf der Ferraris-Karte der Herrschaft Kerpen von 1777 gut erkennen, des weiteren auch auf dem Blatt Kerpen der Tranchot-Karte von 1807/08(25). Das Gefälle wurde dadurch auf 1,43 Promille erhöht. Zum Vergleich: der unbegradigte Abschnitt oberhalb der Gymnicher Mühle hatte ein Gefälle von nur 1,15 Promille, der unterhalb folgende Abschnitt (Kerpener Bruchmühle bis Neffelmündung) eines von sogar nur 0,54 Promille.
Diese, für jene Zeit außerordentlichen Aufwendungen, erweisen die singuläre Lage der Gymnicher Mühle im Verlauf der Erft: Sie ist bei Weitem mehr als ein isoliertes Baudenkmal oder technisches Artefakt. Auch die Erftaue mit ihrer nachweisbar Jahrhunderte alten Kulturlandschaft und einem multifunktionalen Gewässernetz besitzt ein Eigenrecht. So ist es nur zu wünschen, dass die neuen Pläne zur ökologisch motivierten Umgestaltung der Erftaue nicht letztlich dem Geist des 19. Jahrhunderts erliegen, dem Drang zur Schaffung einer „besseren“ Erft, die den historisch legitimierten Altlauf der Erft an der Gymnicher Mühle zur „Kleinen Erft“ degradieren und im schlimmsten Falle ganz verschwinden lassen könnte.

Quellen und Literatur

Ralf Kreiner, Städte und Mühlen im Rheinland. Das Erftgebiet zwischen Münstereifel und Neuss vom 9. bis ins 18. Jahrhundert (Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte. 5), Aachen 1996
Karl und Hanna Stommel, Quellen zur Geschichte er Stadt Erftstadt, 5 Bde., Erftstadt 1990-1998.
Erich Wisplinghoff, Die Benediktinerabtei Siegburg (Germania Sacra N.F. 9. Die Bistümer der Kirchenprovinz Köln. Das Erzbistum Köln 2), Berlin - New York 1975

Anmerkungen
(1) Historisches Archiv der Stadt Köln; St. georg Urk. Nr. 2/48; 1315 Mai 25: Hermann, genannt von der Hoven, Kanoniker an St. Kunibert in Köln bekunde, dass er 10 Joch freies Allodialand, gelegen in der Umgebung des Dorfes Gymnich von dem verstorbenen Rudolph, genannt von Molinendo und dessen Erben unter dem Rechtstitel mediante rechtmäßig erworben habe. ... Eineinhalb Morgen liegen zur Mühle hin bei den Wiesen des Hermann, genannt Kreitz. ...
(2) Historisches Archiv der Stadt Köln: St. Aposteln Urk. 2/194
(3) Zur frühen Mühlenüberlieferung vgl. R. Kreiner, Städte und Mühlen im Rheinland. Das Erftgebiet zwischen Münstereifel und Neuss vom 9. bis ins 18. Jahrhundert (Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte. 5), Aachen1996, S. 87-96; zum archäologischen Befund vgl.: P. Tutlies, Eine karolingische Wassermühle im Rotbachtal, erftstadt, Rhein-Erft-Kreis, in: Mühlen links und rechts des Rheins. Symposium zur Mühlengeschichte im Landschaftskorridor Erft-Rhein-Strunde, hg. vom Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V. Red. G. Scholz, Bergheim 2006, S. 76-78.
(4) Archiv Gymnich Urk. Nr. 19: 1359 Februar 2: Die Ritter Arnold Tointze von Bachem und Johann, sein Sohn, bekunden, dass ihnen Heinrich von Gymnich genehmigt habe, den vierten tTeil der Mühle zu Gymnich, die sie ihm verkauft haben, zurückzukaufen.
(5) Archiv Gymnich Urk. Nr. 19: 1360 Juli 8: Johann von Bachem und seine Ehefrau Demoit erklären, dass Heinrich von Gymnich ihnen 800 Mark gezahlt hat für die Mühle zu Gymnich die sie ihm verkauft haben.
(6) Stommel Nr. 654
(7) Archiv Gymnich Urk. Nr. 105b
(8) Zu Mühlenbann und Mühlenzwang m Rheinland vgl. Kreiner 1996, S. 160-171 und R. Kreiner, Die Bliesheimer Mühle (Erft) und der Mühlenbann im Rheinland bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, in: Mühlen links und rechts des Rheins, Bergheim 2006, S. 56-65.
(9) Zum folgenden Kapitel vgl. Stommel Nr. 2063, 2154, 2229, 2321.
(10) Archiv Gymnich A 578 fol. 18r-19r
(11) Archiv Gymnich A 578 fol. 22r
(12) Vgl. Stommel Nr. 1880
(13) Vgl. Stommel Nr. 1798
(14) vgl. Stommel Nr. 2065
(15) Archiv Gymnich Urk. Nr. 23b
(16) Archiv Gymnich A 578 fol. 25
(17) Archiv Gymnich A 578 fol. 1
(18) Vgl: Stommel Nr. 2065
(19) Archiv Gracht, Dorf Gymnich K25<3, fol. 121-122
(20) Zur historischen Rekonstruktion des Flussregimes und der Gefälleverhältnisse der Erft siehe Kreiner 1996, S. 62ff.
(21) Gut zu erkennen auf der Tranchot-Karte (Kartenaufnahme der Rheinlande durch Tranchot und v. Müffling 1803-1820, hg. v. LVA Nordrhein-Westfalen 1970, Blatt 81 Frechen)
(22) Zu den Vorgängen von 1708 und 1709 vgl. Archiv Gymnich A 540 (23) Archiv Gymnich A 540 fol. 6r.
(24) Zu den Wasserbauten der folgenden Jahre vgl. Stommel Nr. 2853; Archiv Gracht, Dorf Gymnich 253, Hauptstaatsarchiv Düssledorf, Kurköln ll 1954, fol. 29.
(25) Auf der Ferraris-Karte wird der Füllesgraben fälschlich als Erft bezeichnet.


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